10-OH-HHC wird in Deutschland seit dem 2. Dezember 2025 als verboten behandelt. Auslöser ist die Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG). Dieser Artikel erklärt, was in den Rechtstexten steht, was die Verordnung nicht regelt und wo die Grenzen dieser Einordnung liegen.
Seit wann gilt das 10-OH-HHC-Verbot?
Die Sechste Verordnung wurde am 26. November 2025 ausgefertigt und am 1. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 292). Nach Artikel 2 trat sie am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 2. Dezember 2025. Sie ersetzt die gesamte Anlage des NpSG durch eine neu gefasste Anlage.
Wie regelt das NpSG Cannabinoide?
Das NpSG verbietet keine einzelnen Stoffe nach Namen, sondern Stoffgruppen, die über ihre chemische Struktur beschrieben werden. Für Cannabinoide ist das die Gruppe der Cannabimimetika und synthetischen Cannabinoide. Eine Untergruppe in Nummer 2.3 der Anlage umfasst „von 6H-Benzo(c)chromen-1-ol abgeleitete Verbindungen“, unabhängig vom Hydrierungsgrad des Rings A und mit einer festgelegten Auswahl möglicher Substituenten.
10-OH-HHC wird in der Verordnung nicht namentlich genannt. Es wird in der Praxis als von dieser Strukturgruppe erfasst behandelt. Ob ein einzelnes Produkt tatsächlich darunter fällt, entscheiden im Zweifel Behörden und Gerichte anhand der Struktur.
Was ist nach dem NpSG verboten und welche Strafen drohen?
§ 3 Absatz 1 NpSG verbietet unter anderem das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, das Herstellen, das Verbringen, das Erwerben, das Besitzen und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Stoffen der genannten Gruppen. Ausgenommen sind nach § 3 Absatz 2 anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken.
§ 4 NpSG sieht für Handel und Herstellung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In schwereren Fällen beträgt der Strafrahmen ein Jahr bis zehn Jahre. Das gilt zum Beispiel bei gewerbsmäßigem Handeln, bei der Abgabe an Minderjährige oder wenn die Gesundheit vieler Menschen gefährdet wird (§ 4 Absatz 3).
Was gilt für HHC?
Für HHC gilt seit dem 23. Mai 2026 zusätzlich das Betäubungsmittelrecht. Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 19. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 150) nimmt Hexahydrocannabinol in Anlage II des BtMG auf. Ausgenommen sind Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes sowie nichtsynthetische Formen, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr sind. Die Verordnung trat nach Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Wie geht es rechtlich weiter?
Die Regeln für Cannabinoide werden regelmäßig überprüft und angepasst. Nach der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums wurde die Anlage des NpSG zuletzt durch die Sechste Verordnung geändert. Verlässliche Informationen liefern das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesgesetzblatt. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und gibt den Stand vom 6. Oktober 2026 wieder.
Quellen
- Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), gesetze-im-internet.de
- Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG, BGBl. 2025 I Nr. 292
- Verordnungen zur Änderung der Anlage des NpSG, Bundesgesundheitsministerium
- Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des BtMG, BGBl. 2026 I Nr. 150
- Anlage II BtMG, gesetze-im-internet.de














